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Bekanntmachung Ersatzneubau 110-kV-Leitung Ebenheim – Langensalza

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Bekanntmachung
 

 

Planfeststellungsverfahren: Ersatzneubau 110-kV-Leitung Ebenheim – Langensalza/ Vorhabenträgerin: TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG (TEN)

 

Die TEN hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) beantragt.

 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen

 

Ebenheim, Haina, Friedrichswerth, Oesterbehringen, Reichenbach, Craula, Zimmern, Waldstedt, Ufhoven und Bad Langensalza

 

beansprucht.

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

 

vom 27.08.2025 bis 26.09.2025

 

in der Gemeinde Hörsel, Waltershäuser Str. 16a, 99880 Hörsel, OT Hörselgau, Bauverwaltung, 1. OG, Zimmer 10 und 11 innerhalb der Öffnungszeiten

 

Dienstag:                                          09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag:                                     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Die Planungsunterlagen sind in o.g. Zeitraum auch im Internet unter https://www.hoersel.de sowie auf der Homepage des TLVwA unter https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/anhoerungsverfahren-laufender-planfeststellungsverfahren einsehbar.

 

 

1.    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis zum 10.10.2025, beim TLVwA, Referat 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Gemeinde Hörsel, Waltershäuser Str. 16a, 99880 Hörsel, OT Hörselgau Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 6, Abs. 4 S. 3 VwVfG).

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

Um eine Erwiderung zu ermöglichen, werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten Einwendungen und Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift unkenntlich gemacht werden. Dem soll entsprochen werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG).

 

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der die Auslegung des Plans beinhaltenden Benachrichtigung der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen.

 

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 43a Nr. 3 EnWG).

 

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG). Die Behörden, die Trägerin des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG); bei gleichförmigen Einwendungen erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dem Vertreter. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

 

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen/ Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und Stellungnehmer kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

 

7.    Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44 a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44 a Abs. 3 EnWG).

 

8.    Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die auf Grundlage des § 9 Abs. 4, § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.1.2 durchgeführte überschlägige Vorprüfung hat (Folgendes) ergeben:

 

-       dass das Änderungsvorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die – bei Einhaltung der vorgesehenen Eingriffsvermeidungs-, Eingriffsminderungs- und Schutzmaßnahmen – verbleibenden Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild sind wegen der in Umfang und Größe geringen Auswirkungen nicht erheblich.

 

-       Wegen der weitestgehend(en) an gleicher Stelle ausgetauschten Maste/ räumlichen Beschränkung des Vorhabens auf den Bereich der Bestandstrasse gilt Entsprechendes für die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen im SPA-Gebiet „Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe“ im Bereich der Masten 7L bis 9L.

 

Auch im FFH-/SPA-Gebiet „Hainich“ mit dem Nationalpark Hainich sind in den Bereichen der rückzubauenden Altmasten 43 bis 52 und der Verschiebung der Bestandsleitung (Masten 41L bis 51L) die verbleibenden Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Landschaftsbild, Arten und Biotope nicht erheblich. Die anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen des Ersatzneubaus entsprechen im Wesentlichen den aufgrund Rückbaus nicht mehr gegebenen Wirkungen des in o.g. Gebieten gelegenen Altleitungsabschnitts. Insoweit wie auch baubedingt verbleibenden Auswirkungen stehen die positiven Wirkungen des neuen Leitungsverlaufs (Verbesserung der Austauschbeziehungen wertgebender Vogelarten/ der Bedingungen für den regionalen Vogelzug; verbesserte Förderung der Entwicklungsziele für das Offen- und Halboffenland und deren wertgebende Arten) gegenüber

Symbol Beschreibung Größe
14_Allgemeine_Vorprüfung_des_Einzelfalls_im_Rahmen_der_Festellungder_UVP-Pflicht
13 MB
13_Landschaftspflegerischer_Begleitplan
21 MB
12_Zufahrtswege_Bauenrichtungsflächen
2.1 MB
11_Beurteilung_der_betriebsbedingten_Geräuschimmissionen
2.1 MB
10_Elektromagnetische_Umweltverträglichkeit
3.8 MB
9_betroffene_Flurstücke
0.1 MB
4_Höhenpläne
4.5 MB
8_Koordinatenverzeichnis
0.1 MB
6_Mastliste
93 KB
7_Kreuzungsverzeichniss
0.1 MB
5_Mastbilder
0.9 MB
3_Lagepläne
5.6 MB
1_Erläuterungsbericht
0.8 MB
2_Übersichtsplan
10 MB
0_Inhaltsverzeichnis
1.3 MB

© Michael Berkner E-Mail

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Planfeststellungsverfahren: Ersatzneubau 110-kV-Leitung Ebenheim – Langensalza/ Vorhabenträgerin: TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG (TEN)

 

Die TEN hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) beantragt.

 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen

 

Ebenheim, Haina, Friedrichswerth, Oesterbehringen, Reichenbach, Craula, Zimmern, Waldstedt, Ufhoven und Bad Langensalza

 

beansprucht.

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

 

vom 27.08.2025 bis 26.09.2025

 

in der Gemeinde Hörsel, Waltershäuser Str. 16a, 99880 Hörsel, OT Hörselgau, Bauverwaltung, 1. OG, Zimmer 10 und 11 innerhalb der Öffnungszeiten

 

Dienstag:                                          09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag:                                     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Die Planungsunterlagen sind in o.g. Zeitraum auch im Internet unter https://www.hoersel.de sowie auf der Homepage des TLVwA unter https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/anhoerungsverfahren-laufender-planfeststellungsverfahren einsehbar.

 

 

1.    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis zum 10.10.2025, beim TLVwA, Referat 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Gemeinde Hörsel, Waltershäuser Str. 16a, 99880 Hörsel, OT Hörselgau Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 6, Abs. 4 S. 3 VwVfG).

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

Um eine Erwiderung zu ermöglichen, werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten Einwendungen und Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift unkenntlich gemacht werden. Dem soll entsprochen werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG).

 

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der die Auslegung des Plans beinhaltenden Benachrichtigung der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen.

 

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 43a Nr. 3 EnWG).

 

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG). Die Behörden, die Trägerin des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG); bei gleichförmigen Einwendungen erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dem Vertreter. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

 

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen/ Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und Stellungnehmer kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

 

7.    Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44 a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44 a Abs. 3 EnWG).

 

8.    Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die auf Grundlage des § 9 Abs. 4, § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.1.2 durchgeführte überschlägige Vorprüfung hat (Folgendes) ergeben:

 

-       dass das Änderungsvorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die – bei Einhaltung der vorgesehenen Eingriffsvermeidungs-, Eingriffsminderungs- und Schutzmaßnahmen – verbleibenden Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild sind wegen der in Umfang und Größe geringen Auswirkungen nicht erheblich.

 

-       Wegen der weitestgehend(en) an gleicher Stelle ausgetauschten Maste/ räumlichen Beschränkung des Vorhabens auf den Bereich der Bestandstrasse gilt Entsprechendes für die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen im SPA-Gebiet „Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe“ im Bereich der Masten 7L bis 9L.

 

Auch im FFH-/SPA-Gebiet „Hainich“ mit dem Nationalpark Hainich sind in den Bereichen der rückzubauenden Altmasten 43 bis 52 und der Verschiebung der Bestandsleitung (Masten 41L bis 51L) die verbleibenden Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Landschaftsbild, Arten und Biotope nicht erheblich. Die anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen des Ersatzneubaus entsprechen im Wesentlichen den aufgrund Rückbaus nicht mehr gegebenen Wirkungen des in o.g. Gebieten gelegenen Altleitungsabschnitts. Insoweit wie auch baubedingt verbleibenden Auswirkungen stehen die positiven Wirkungen des neuen Leitungsverlaufs (Verbesserung der Austauschbeziehungen wertgebender Vogelarten/ der Bedingungen für den regionalen Vogelzug; verbesserte Förderung der Entwicklungsziele für das Offen- und Halboffenland und deren wertgebende Arten) gegenüber

Symbol Beschreibung Größe
14_Allgemeine_Vorprüfung_des_Einzelfalls_im_Rahmen_der_Festellungder_UVP-Pflicht
13 MB
13_Landschaftspflegerischer_Begleitplan
21 MB
12_Zufahrtswege_Bauenrichtungsflächen
2.1 MB
11_Beurteilung_der_betriebsbedingten_Geräuschimmissionen
2.1 MB
10_Elektromagnetische_Umweltverträglichkeit
3.8 MB
9_betroffene_Flurstücke
0.1 MB
4_Höhenpläne
4.5 MB
8_Koordinatenverzeichnis
0.1 MB
6_Mastliste
93 KB
7_Kreuzungsverzeichniss
0.1 MB
5_Mastbilder
0.9 MB
3_Lagepläne
5.6 MB
1_Erläuterungsbericht
0.8 MB
2_Übersichtsplan
10 MB
0_Inhaltsverzeichnis
1.3 MB

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