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Aktuelles

Schiedsperson gesucht

Schiedsrichter

Aufforderung zur Bewerbung als Schiedsperson für die Schiedsstelle der Gemeinde Hörsel

„Schlichten statt richten“ so lautet das Leitwort, unter dem Schiedspersonen ehrenamtlich dazu beitragen, dass sich streitende Mitbürger ohne Einschaltung eines Gerichtes einigen.
Schiedspersonen sind keine Richter, sie sind Schlichter. Die Tätigkeit der Schiedsperson besteht darin, als Vorstufe zum Gerichtsverfahren, kleine Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zu schlichten und im Sühneverfahren einen Vergleich herbeizuführen. So wird die Schiedsperson in vielfältigen Bereichen tätig, z.B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, in Fällen leichter Körperverletzung, bei Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

Wegen Ablauf der Amtszeit ist für die Schiedsstelle der Gemeinde Hörsel das Amt
der Schiedsperson sowie der stellvertretenden Schiedsperson ab 19.06.2023 neu zu besetzen.

Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich. Gewählt werden die Schiedspersonen vom Gemeinderat für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
Die Schiedspersonen werden vom Direktor des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet.

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

1.    wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

2.    eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

3.    eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;

4.    eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

1.    bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

2.    bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,

3.    nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Sie können sich vorstellen, als Schiedsperson in der Gemeinde Hörsel tätig zu werden? Dann richten Sie eine schriftliche Bewerbung mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Wohnanschrift, Beruf bis zum 20.04.2023 an die Gemeindeverwaltung Hörsel, Hauptamt, OT Hörselgau, Waltershäuser Str. 16a, 99880 Hörsel.

Hörsel, 22.03.2023

gez. i.V. Kühn
Bürgermeister

© Michael Berkner E-Mail

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Aufforderung zur Bewerbung als Schiedsperson für die Schiedsstelle der Gemeinde Hörsel

„Schlichten statt richten“ so lautet das Leitwort, unter dem Schiedspersonen ehrenamtlich dazu beitragen, dass sich streitende Mitbürger ohne Einschaltung eines Gerichtes einigen.
Schiedspersonen sind keine Richter, sie sind Schlichter. Die Tätigkeit der Schiedsperson besteht darin, als Vorstufe zum Gerichtsverfahren, kleine Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zu schlichten und im Sühneverfahren einen Vergleich herbeizuführen. So wird die Schiedsperson in vielfältigen Bereichen tätig, z.B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, in Fällen leichter Körperverletzung, bei Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

Wegen Ablauf der Amtszeit ist für die Schiedsstelle der Gemeinde Hörsel das Amt
der Schiedsperson sowie der stellvertretenden Schiedsperson ab 19.06.2023 neu zu besetzen.

Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich. Gewählt werden die Schiedspersonen vom Gemeinderat für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
Die Schiedspersonen werden vom Direktor des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet.

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

1.    wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

2.    eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

3.    eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;

4.    eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

1.    bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

2.    bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,

3.    nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Sie können sich vorstellen, als Schiedsperson in der Gemeinde Hörsel tätig zu werden? Dann richten Sie eine schriftliche Bewerbung mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Wohnanschrift, Beruf bis zum 20.04.2023 an die Gemeindeverwaltung Hörsel, Hauptamt, OT Hörselgau, Waltershäuser Str. 16a, 99880 Hörsel.

Hörsel, 22.03.2023

gez. i.V. Kühn
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